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Thierhaupten
zuständigen höheren Naturschutzbehörde.
§ 2
Ausnahmen für Biber
(1) 1 Zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden sowie aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7
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Ortsteil Oberbaar - - - 9-'50
Entwicklung der Agrarwirtschaft
und des ländlichen Raums vom 28. November 2006 (Baye-
risches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) erlässt das
Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft
die durch technisch mögliche
und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen [...] Buchst. a , Nr. 5—8, @ 1_0 Abs. 4 Nr. 1 und @ & Satz 1 Nr. 2 und 3 iVm 51_0 Abs . ; Nr. 5—7
KreislaufwirtschaftsG v. 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), gg @, 8 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 und @ ßAbs . ; Satz 2
Bun [...] sind, und die einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung gemäß 5 2 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entgegenstehen, gilt Satz 1 entsprechend.
Il] @ 3 Abs. 1 Satz 6 angef. v 1.8.2023 durch
gezahlte Beträge zurückgefordert werden;
• dass ich verpflichtet bin, jede Änderung meiner wirtschaftlichen Lage (z. B. des von mir erzielten Einkommens) sowie der Familien- und
Ausbildungsverhältnisse [...] Die Einkommensverordnung listet Einnahmen
auf, die nicht zu versteuern sind, die aber die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beziehers erhöhen und deshalb bei der
Berechnung des Förderungsanspruchs
Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen und diesen
der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt zu benennen.
S. 13 von 62
2.9.13 Regelmäßige Wartung
Die Abwasseranlagen sind [...] die Ablaufqualität auswirken können,
sind unverzüglich dem Landratsamt Augsburg und dem Wasserwirtschaftsamt anzu-
zeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu ggf. erforderliche wasserrechtliche Er- [...] durch
Wartungs- oder Reparaturarbeiten der Anlage) sind vorab, möglichst frühzeitig, dem
Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt Augsburg sowie den betroffenen Betei-
ligten (z.B. Fischereiberechtigten)
oder forstwirtschaft—
Iicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen
Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i.V. mit Art. 57 BayWG zu leisten.
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