Abfallrecht
Jede moderne Gesellschaft produziert Abfälle, welche einen umweltbewussten Umgang erfordern.
Zweck des Abfallrechts ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
Abfälle sind in folgender Rangfolge zu bewirtschaften:
1. Vermeidung
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
3. Recycling
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetisch sowie
5. Beseitung
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Können Abfälle nicht verwertet werden, sind sie so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Zur Erfüllung der Pflichten einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen sind zahlreiche Rechtsvorschriften ergangen (z. B. AltfahrzeugV, AbfKlärV, AltholzV, etc.)
Weiterführende Themen
Downloads
- Fragebogen Verwertung von Boden und Bauschutt- bzw. Abbruchmaterialien
- Leitfaden Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen
- Leitfaden Verwertung von Recycling-Baustoffen
- LfU-Info - Brandschutt
- LfU-Info - Gebäuderückbau
- LfU-Info - Künstliche Mineralfasern
- LfU-Merkblatt - Beprobung von Boden und Bauschutt
- LfU-Merkblatt - Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen
- LfU-Merkblatt - Umgang mit humusreichem und organischem Bodenmaterial
- Merkblatt Asbesthaltige Abfälle
- Merkblatt Waldwegebau
- Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20