Sozialhilfe
Während alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, sichert die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) allen Erwerbsunfähigen auf Zeit das Existenzminimum, also z. B. demjenigen, der
- voraussichtlich länger als sechs Monate krank sein wird
- eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bezieht oder dem Grunde nach beziehen könnte
- der das Mindestalter für das Bürgergeld noch nicht erreicht hat und mit keinem Erwerbsfähigen im Haushalt lebt (z. B. 14-Jähriger im Haushalt der Großeltern)
Anspruchsberechtigt sind
- wegen Alters:
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren wurden: gestaffelte Altersgrenze) - wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung:
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Keinen Anspruch haben
- Asylbewerber
- Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben
Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind
- antragsabhängige Leistung
- ähnlich der Rentenbewilligung stellt die Grundsicherung eine Dauerleistung dar (jeweils grundsätzlich für ein Jahr)
- kein Unterhaltsrückgriff auf unterhaltsverpflichtete Kinder oder Eltern
- Haftungsausschluss der Erben
Die Hilfen zur Gesundheit beinhalten folgende Leistungsarten:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe
- Hilfe bei Krankheit (Krankenhilfe)
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Hilfen zur Gesundheit ist den Personen zu gewähren, die keinen Anspruch bei einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung besitzen.
Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Altenhilfe
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
- Bestattungskosten
Rückforderungen sozialer Leistungen
Sozialhilfe kann in bestimmten Fällen als Darlehen gewährt werden (z. B. Mietkaution). Die Rückzahlung dieser Darlehen oder anderweitiger Forderungen gegen Leistungsbezieher erfolgt über die Sachbearbeiter der Rückforderung.
Zuständigkeiten
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (ohne Selbstständige):
| Buchstaben Aa - Ca | Melanie Wurm |
| Buchstaben Cb - F | Evelina Niederquell |
| Buchstaben G - H | Heidrun Dunkel |
| Buchstaben I - Krm | Jessica Steurer |
| Buchstaben Krn - Mo | Svenja Klug |
| Buchstaben Mp - Ri | Sandro Scirtuicchio |
| Buchstaben Rj - Ta (ohne Sch) | Georgis Dontsis |
| Buchstaben Sch, Tb - We | Annabel Pögl |
| Buchstabe Wf - Z | Anna-Lisa Knöpfle |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/ Hilfe zum Lebensunterhalt (nur Selbständige):
Tina Selbmann
Hilfe zum Lebensunterhalt
| Buchstaben A - M | Daniel Weberstetter |
| Buchsstaben N - Z | Moritz Kratz |
Hilfen zur Gesundheit, Hilfen in anderen Lebenslagen, Übernahme Bestattungskosten:
Tina Selbmann
Taschengeld während U-Haft:
Hannah Schaber
Sozialhilfe
86150 Augsburg
Ansprechperson
Teamleiterin, Team 1
Teamleiterin, Team 2
Rückforderung sozialer Leistungen