Verbandsunabhängige Einrichtungen

Grundsätzlich sind die regionalen Kommissionen Kinder- und Jugendhilfe nur dann zuständig, wenn die Einrichtung einem der Spitzenverbände angehört, die auch die Vereinbarung über die Bildung von Kommissionen nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII unterzeichnet haben. Für die Einrichtungen, die keinem dieser Spitzenverbände angehören, wäre für den Abschluss von Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen das örtliche Jugendamt zuständig.

Nach § 13 der Geschäftsordnung der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern können aber Träger dieser Einrichtungen, gegenüber der Geschäftsstelle freiwillig ihren Beitritt zur Vereinbarung über die Bildung von Kommissionen nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII schriftlich erklären, wenn das eigentlich zuständige örtliche Jugendamt sein Einverständnis erteilt.

Damit ergeben sich für verbandsunabhängige Einrichtungen folgende Möglichkeiten:

  • Das örtliche Jugendamt verhandelt mit der Einrichtung selbst und schließt mit der Einrichtung die Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung ab.
  • Das örtliche Jugendamt beauftragt die Geschäftsstelle, ein Gutachten zu erstellen. Damit tritt die Geschäftsstelle in die Verhandlungen mit der Einrichtung ein. Die hier erzielten Ergebnisse werden dem Jugendamt mitgeteilt. Das Jugendamt hat an die Geschäftsstelle einen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Vereinbarungen werden vom Jugendamt abgeschlossen. Der Kostenbeitrag kann von der Einrichtung nicht zwingend verlangt werden. Es könnte aber eine Erstattungsvereinbarung abgeschlossen und analog der Regelungen bei den Kommissionen der Kostenbeitrag dann in das Entgelt eingerechnet werden.
  • Das örtliche Jugendamt erzielt im Gespräch Einvernehmen mit der Einrichtung, dass diese gegenüber der Geschäftsstelle ihren Beitritt zu den Vereinbarungen schriftlich erklärt. Damit übernimmt die Geschäftsstelle die Verhandlungen. Die Vereinbarungen werden in die Kommissionssitzung eingebracht. Sie kommen zustande, wenn alle Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustimmen.

Ein Widerruf des Beitritts ist schriftlich durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Mitglieder der Kommission werden in den Kommissionssitzungen über diese Beitritte informiert.

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax E-Mail
Margit
Schatz
Stv. Geschäftsführerin
(0821) 3102-2638 (0821) 3102-1638
Pia
Kaluschke
Geschäftsführerin
(0821) 3102-2639 (0821) 3102-1639

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