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Am Donnerstag, 12. September 2024, werden bundesweit verschiedene Warnsysteme für den Bevölkerungsschutz getestet. Um 11 Uhr erfolgen Testwarnungen über verschiedene Kanäle, um die Funktionalität der Systeme zu überprüfen und aufeinander abzustimmen. Wichtig: Es erfolgt keine Entwarnung!

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Am Dienstag, 17. September 2024, bleibt das Landratsamt Augsburg aufgrund einer internen Veranstaltung nachmittags ab 13 Uhr geschlossen. Dies betrifft neben dem Hauptgebäude am Augsburger Prinzregentenplatz auch alle weiteren Dienststellen in Augsburg, Diedorf, Gersthofen, Stadtbergen und Schwabmünchen. Das Jobcenter Augsburger Land hat an diesem Tag regulär geöffnet.

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"Das Lebensmittelzeugnis"
INFEKTIONSSCHUTZBELEHRUNG NACH § 43 IFSG

 

Für Personen, die gewerbsmäßig in direkten Kontakt mit Lebensmitteln kommen, ist eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt ermächtigten Arzt (die Liste finden Sie bei den “Downloads”) vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit vorgeschrieben.

Bitte beachten Sie, dass wir nur für Bürgerinnen und Bürger zuständig sind, die ihren Wohnsitz im Landkreis Augsburg haben.

 

Was muss man dafür tun?
Bitte setzen Sie sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung oder kontaktieren Sie einen der beauftragten Ärzte (die Liste finden Sie bei den DOWNLOADS).

 

Was ist Inhalt der Belehrung?
Sie werden gemäß dem Infektionsschutzgesetz § 43 über Gesundheitsrisiken aufgeklärt und erhalten Informationen über Erkrankungen, die durch Lebensmittel übertragbar sind. Sie werden informiert über Infektionen, bei welchen ein Tätigkeitsverbot besteht sowie über den Umgang mit Lebensmitteln und die nötige Hygiene im Lebensmittelbereich.

 

Wie hoch sind die Kosten?
Die Kosten betragen 28 Euro und müssen vor Ort beglichen werden.
Bei schulischem Pflichtpraktikum wird die Belehrung kostenfrei durchgeführt, hierfür muss eine Bescheinigung der Schule vorgelegt werden. 

 

Was müssen Sie mitbringen?

  • Ausweis oder Reisepass
  • 28 Euro bar oder Bankkarte/EC-Karte
  • Minderjährige benötigen zusätzlich eine von den Eltern unterschriebene Einverständniserklärung, dass keine Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 IfSG vorliegen (Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot). 
  • Bei schulischem Pflichtpraktikum, die Bescheinigung der Schule

 

Gültigkeit
Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein, ab diesem Zeitpunkt ist die Bescheinigung ein Leben lang gültig. Arbeitgeber müssen nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes belehren und dies auf der Bescheinigung (zweite Seite) dokumentieren.

 

Ehrenamtliche Tätigkeiten (Vereinsfeste und ähnliche Veranstaltungen)
Die Erstbelehrung ist hier nicht verpflichtend. Den ehrenamtlichen Helfern ist von einer verantwortlichen Person das „Merkblatt zur Belehrung und Information“ (siehe Downloads) auszuhändigen und zusätzlich eine Liste mit allen mitwirkenden Personen zu führen.

 

Sammelbelehrungstermine
Sammelbelehrungen werden ausschließlich für Teilnehmende am Projekt „Schülerunternehmen“ und für Schüler, die ein Pflichtpraktikum ableisten müssen, durchgeführt.


Schulen - Schulpflichtpraktikum

NEU: Alle Schulen, die nicht zu einer Förderschule zählen, müssen die Infektionsschutzbelehrung über das Online-Portal (siehe unten bei 3.) durchführen.


Hier gibt es drei Möglichkeiten:

1. Förderschulen werden von unseren Amtsärzten besucht und eine Gruppenbelehrung wird in Präsenz durchgeführt. 
Bitte rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 0821 3102 2101 oder schreiben Sie eine E-Mail an gesundheitsamt@remove-this.LRA-a.bayern.de

 

2. Online-Belehrung durch einen Amtsarzt werden über MS-Teams durchgeführt. Hierfür rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 0821 3102 2101 oder schreiben Sie eine E-Mail an gesundheitsamt@remove-this.LRA-a.bayern.de

 

3. Online-Belehrungen über ein Portal 
Schulklassen müssen vorab von der Lehrkraft oder der Schule angemeldet werden. Schülerinnen und Schüler können einfach und unkompliziert, jederzeit und unabhängig über das Handy oder am Computer die Belehrung machen und die Bescheinigung herunterladen/ausdrucken.
Schicken Sie uns eine E-Mail an [email protected], anschließend erhalten Sie weitere Instruktionen.

 

Ingrid Rehm
Geschäftszimmer
Telefon:
0821 3102 2101
Fax:
0821 3102 1101
E-Mail:
Ruth Fendt
Geschäftszimmer
Telefon:
(0821) 3102-2101
Fax:
(0821) 3102-1101
E-Mail:
Halina Lang
Geschäftszimmer
Telefon:
(0821) 3102-2101
Fax:
(0821) 3102-1101
E-Mail: