"Das Lebensmittelzeugnis"
INFEKTIONSSCHUTZBELEHRUNG NACH § 43 IFSG
Für Personen, die gewerbsmäßig in direkten Kontakt mit Lebensmitteln kommen, ist eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt ermächtigten Arzt (die Liste finden Sie bei den “Downloads”) vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit vorgeschrieben.
Bitte beachten Sie, dass wir nur für Bürgerinnen und Bürger zuständig sind, die ihren Wohnsitz im Landkreis Augsburg haben.
Die Belehrung kann nun vollständig online einschließlich Bezahlung durchgeführt werden.
Hinweis zur Bezahlung:
Die Online-Zahlung ist ab sofort über das Online-Portal möglich.
Derzeit werden Kreditkarten sowie Girokarten mit aktivierter Kreditkartenfunktion (Debitkarte) unterstützt.
Onlinebelehrung 12,50 Euro
Zweitschrift vor Ort 12,50 Euro
Alternativ: Eine Belehrung vor Ort im Gesundheitsamt ist nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich. Die Gebühr hierfür beträgt 28 Euro.
Oder Sie wenden sich an einen der beauftragten Ärzte (die Liste finden Sie bei den Downloads).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch an uns 0821 3102 2101.
Was ist Inhalt der Belehrung?
Sie werden gemäß dem Infektionsschutzgesetz § 43 über Gesundheitsrisiken aufgeklärt und erhalten Informationen über Erkrankungen, die durch Lebensmittel übertragbar sind. Sie werden informiert über Infektionen, bei welchen ein Tätigkeitsverbot besteht sowie über den Umgang mit Lebensmitteln und die nötige Hygiene im Lebensmittelbereich.
Gültigkeit
Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein, ab diesem Zeitpunkt ist die Bescheinigung ein Leben lang gültig. Arbeitgeber müssen nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes belehren und dies auf der Bescheinigung (zweite Seite) dokumentieren.
Ehrenamtliche Tätigkeiten (Vereinsfeste und ähnliche Veranstaltungen)
Die Erstbelehrung ist hier nicht verpflichtend. Den ehrenamtlichen Helfern ist von einer verantwortlichen Person das „Merkblatt zur Belehrung und Information“ (siehe Downloads) auszuhändigen und zusätzlich eine Liste mit allen mitwirkenden Personen zu führen.
Sammelbelehrungstermine
Sammelbelehrungen werden ausschließlich für Teilnehmende am Projekt „Schülerunternehmen“ und für Schüler, die ein Pflichtpraktikum ableisten müssen, durchgeführt.
Schulen - Schulpflichtpraktikum
NEU: Alle Schulen, die nicht zu einer Förderschule zählen, müssen die Infektionsschutzbelehrung über das Online-Portal (siehe unten bei 3.) durchführen.
Hier gibt es drei Möglichkeiten:
1. Förderschulen werden von unseren Amtsärzten besucht und eine Gruppenbelehrung wird in Präsenz durchgeführt.
Bitte rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 0821 3102 2101 oder schreiben Sie eine E-Mail an gesundheitsamt@remove-this.LRA-a.bayern.de
2. Online-Belehrung durch einen Amtsarzt werden über MS-Teams durchgeführt. Hierfür rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 0821 3102 2101 oder schreiben Sie eine E-Mail an gesundheitsamt@remove-this.LRA-a.bayern.de
3. Online-Belehrungen über ein Portal
Schulklassen müssen vorab von der Lehrkraft oder der Schule angemeldet werden. Schülerinnen und Schüler können einfach und unkompliziert, jederzeit und unabhängig über das Handy oder am Computer die Belehrung machen und die Bescheinigung herunterladen/ausdrucken.
Schicken Sie uns eine E-Mail an [email protected], anschließend erhalten Sie weitere Instruktionen.
Ansprechperson
Geschäftszimmer
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