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Gesetzliche Betreuung von Erwachsenen

Über das zuständige Amtsgericht wird im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geprüft, ob und in welchen Aufgabenbereichen die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist. Eine rechtliche Betreuung wird nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz nur für die Angelegenheiten eingerichtet, in denen rechtliche Unterstützung notwendig erscheint.

Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob nicht andere Hilfen (beispielsweise Vorsorgevollmacht, soziale Hilfsdienste etc.) die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entbehrlich machen können.

  • Im Eilfall sollten Sie sich direkt an das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) wenden.
  • Im Zweifelsfall (wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Betreuung eingerichtet werden muss oder ob andere Hilfen ausreichen) wenden Sie sich vorab an die Betreuungsstelle des Landratsamtes, um unverbindlich eine Beratung beziehungsweise Überprüfung einzuholen.
  • Die Betreuungsstelle leitet ein gerichtliches Betreuungsverfahren nur dann ein, wenn eine erhebliche Gefährdung für das Wohl der Betroffenen abgewendet werden muss und berechtigte Interessen der betroffenen Personen einer Mitteilung ans Gericht nicht entgegenstehen.

Ansonsten kann jede Person eine Betreuung für eine betreuungsbedürftige Person beim Betreuungsgericht anregen. Die medizinischen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei lediglich körperlicher Behinderung kann eine Betreuung nur auf eigenen Antrag eingerichtet werden.

Beachten Sie bitte, dass Ihre Anregung an das Betreuungsgericht ein Tätigwerden von Amts wegen zur Folge hat; es stellt keinen Antrag dar, den Sie gegebenenfalls zurückziehen können!
Eine Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Personen vom Betreuungsgericht eingerichtet werden.

Bernadette Harms
Telefon:
0821 3102 2480
Fax:
0821 3102 8921
E-Mail: