Die Überwachung und Kontrolle der Grenzwerte unterliegt für Badeseen und Schwimmbäder dem Gesundheitsamt. Im Einzelnen gehören dazu folgende Aufgaben:
Bei Badegewässern (Seen):
- Besichtigungsprüfung mit Probenahme durch das Gesundheitsamt gemäß eines vor der Badesaison erstellten Überwachungszeitplans
- Aussprechen von Badeverboten (§ 16 IfSG)
Bei Schwimmbädern und Kleinbadeteichen:
- Ortsbesichtigung mit Probenahme und Messungen
- Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten und Eigenkontrollen
- Beratung
- Einleitung von Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Badeseen
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(Bildquellen: Julia Pietsch)