Informationen zur Unterbringung
Eine Einweisung durch das Gesundheitsamt gegen den eigenen Willen (Unterbringung) ist nur bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung möglich. Die Rechtslage sieht vor, dass nur dann in die Autonomie einer Person eingegriffen werden darf.
Die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung einer Person sind:
- Psychische Störung der Person
- Erhebliche Selbstgefährdung, Gefährdung anderer oder Gefährdung des Allgemeinwohls aufgrund der psychischen Störung
- Erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
- Die Gefährdung kann nicht durch mildere Mittel (z. B. Hinzuziehung eines Krisendienstes) abgewendet werden
Nur wenn alle dieser Voraussetzungen vorliegen, kann die Person öffentlich-rechtlich in psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder Fachabteilungen auch ohne oder gegen ihren Willen untergebracht werden (Art. 5 Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - BayPsychKHG).
Es gibt zwei Arten der öffentlich-rechtlichen Unterbringung: die sofortige vorläufige Unterbringung und die gerichtliche Unterbringung.
Gerichtliche Unterbringung
Eine gerichtliche Unterbringung erfolgt auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsämter oder kreisfreie Städte) beim zuständigen Gericht, nachdem die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung von Amts wegen festgestellt hat. Kommt das Gericht ebenfalls zu der Entscheidung, dass die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung erfüllt sind, ordnet das Gericht diese an (= gerichtliche Unterbringung).
Sofortige vorläufige Unterbringung
Falls eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergeht und trotzdem eine sofortige Unterbringung notwendig ist, kann diese auch von der Kreisverwaltungsbehörde oder von der Polizei angeordnet werden (= sofortige vorläufige Unterbringung). Befindet sich die betroffene Person bereits in einer entsprechenden Einrichtung, kann auch die fachliche Leitung der Einrichtung die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen. In diesen Fällen ist das Gericht und ggf. die zuständige Kreisverwaltungsbehörde von der Unterbringung unverzüglich zu benachrichtigen.
Sobald die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Art. 5 BayPsychKHG nicht mehr vorliegen, ist die Person zu entlassen.
Dies kann unter Umständen bereits am selben Tag sein, wenn die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht (mehr) vorliegen.
Unterbringung nach §1831 Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Unterbringung nach §1831 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgt auf Antrag einer gesetzlich betreuenden Person beim Betreuungsgericht.
Eine Unterbringung des Betreuten/der Betreuten durch die betreuende Person, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil:
1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten/der Betreuten die Gefahr besteht, dass er oder sie sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten/der Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute/die Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Auch Angehörige können sich bei akuter Belastung an den Krisendienst wenden:
KRISENDIENST SCHWABEN
rund um die Uhr
unter 0800 6553000
Angebote:
Telefonische Beratung und Krisenhilfe
Vermittlung in ambulante Krisenhilfe
Mobile Einsätze vor Ort
Vermittlung in stationäre (Krisen-)Behandlung
Für Menschen in psychischen Krisen, Angehörige oder auch Fachstellen
Bei akuter Eigengefährdung (Suizidalität) oder Fremdgefährdung wenden Sie sich bitte an die Rettungsleitstelle unter 112