Selbstständige Berufsbetreuer
Im Landkreis Augsburg werden circa 70 Prozent aller Betreuungen ehrenamtlich geführt. Ein Berufsbetreuer wird nur bestellt, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht und im Hinblick auf die zu erwartenden Schwierigkeiten besondere professionelle Kompetenzen erforderlich sind.
Insbesondere kommen für die Tätigkeit des Berufsbetreuers Personen aus sozialen, juristischen und helfenden Berufen infrage, da diese über Kenntnisse aus den Bereichen Sozialpädagogik, Psychiatrie, Psychologie, Recht bzw. Medizin verfügen.
AKTUELLES:
Sie haben Interesse an der Tätigkeit als selbständige berufliche Betreuerin bzw. selbständiger beruflicher Betreuer und Ihren Geschäfts- oder Wohnsitz im Landkreis Augsburg?
Sie bringen bereits einschlägige Fachkenntnisse mit (i. d. R. ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik bzw. Sozialen Arbeit oder die Befähigung zum Richteramt) oder sind bereit, die erforderliche Sachkunde durch Teilnahme an zertifizierten Lehrgängen zu erwerben?
Dann wenden Sie sich bei Interesse gerne zunächst telefonisch
oder per E-Mail an die Betreuungsstelle des Landratsamts Augsburg,
Frau Kerzel, Tel. 0821 3102 2637, E-Mail: Margit.Kerzel@remove-this.LRA-a.bayern.de oder
Frau Kronberger, Tel. 0821 3102 2581, E-Mail: Silvia.Kronberger@remove-this.LRA-a.bayern.de,
um vorab Ihre Fragen zu beantworten und das weitere Bewerbungs- bzw. Registrierungsverfahren zu besprechen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf bzw. Ihre Nachricht.
Nach einem ersten Telefonat können offene Fragen beantwortet, Erwartungen und Anforderungen abgeklärt werden. Der nächste Schritt ist ggf. die Übersendung Ihrer Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf mit Lichtbild, Nachweis über Berufs- und Studienabschlüsse, Nachweise über Fort- und Weiterbildungen, Zeugnisse) per Post oder per E-Mail.
In einem anschließenden persönlichen Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung wird auch thematisiert, welche Nachweise der Sachkunde (noch) erforderlich sind, wie ein Registrierungsantrag gestellt werden kann und welche zusätzlichen Unterlagen dazu eingereicht werden müssen.
Die Betreuungsrechtsreform 1. Januar 2023
Zum 1. Januar 2023 trat das neu strukturierte Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft. Wichtigstes Ziel der Betreuungsrechtsreform 2023 ist es, das Selbstbestimmungsrecht betroffener Menschen zu stärken. Zugleich soll die Qualität der gesetzlichen Betreuung verbessert werden. Die Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten von beruflichen und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsstellen und Betreuungsvereinen regelt seit dem 1. Januar 2023 das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Für Berufsbetreuer gilt daneben auch die „Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern“ (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV).
WAS ÄNDERT SICH FÜR BERUFSBETREUERINNEN UND BERUFSBETREUER?
Wer als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer arbeiten möchte, muss sich ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Betreuungsstelle (Stammbehörde) registrieren lassen. Das Registrierungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren i. S. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und setzt nach § 24 Absatz I Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) einen Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers voraus. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige Betreuungsstelle gemäß § 24 Absatz III Satz 1 BtOG durch Verwaltungsakt.
Der Antrag für bereits berufsmäßig tätige Betreuerinnen und Betreuer ist bis spätestens 30. Juni 2023 zu stellen. Bis dahin gelten Berufsbetreuerinnen bzw. Berufsbetreuer als vorläufig registriert. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wird, wie in § 32 Absatz I Satz 7 BtOG ausdrücklich klargestellt ist. Die vorläufige Registrierung endet automatisch mit Ablauf der Sechsmonatsfrist zum 30. Juni 2023, wenn kein förmlicher Antrag auf Registrierung bei der Stammbehörde gestellt wird.
Stammbehörde ist die Behörde, in deren Bezirk die Antragstellerin bzw. der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die keinen Sitz für ihre berufliche Tätigkeit unterhalten, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem Wohnsitz. Für Berufsbetreuer und Betreuerinnen im Landkreis Augsburg ist die Stammbehörde das Landratsamt Augsburg.
Die Registrierung gilt bundesweit.
Betreuerinnen und Betreuer, die zum 1. Januar 2023 bereits mindestens drei Jahre berufsmäßig Betreuungen geführt haben, müssen bei Antragstellung keinen Sachkundenachweis erbringen.
Betreuerinnen und Betreuer, die erst seit dem 1. Januar 2020 Betreuungen berufsmäßig geführt haben, müssen einen Sachkundenachweis führen. Der Sachkundenachweis muss aber nicht bereits mit Antragstellung vorgelegt werden, sondern kann bis zum 30. Juni 2025 nachgereicht werden.
Für den Sachkundenachweis gibt es folgende Nachweismöglichkeiten:
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus oder Weiterbildungsgangs nach § 5 BtRegV,
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 BtRegV oder
- durch anderweitige Nachweise nach § 7 BtRegV.
Die für die Registrierung erforderliche Sachkunde gilt bei Antragstellerinnen bzw. Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, als nachgewiesen.