Landwirtschaft
Grundstücksverkehr
Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von mehr als ein Hektar veräußert, bedarf es einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bzw. des Bayerischen Agrarstrukturgesetzes durch das Landratsamt.
Bei Grundstücken, die eine Gemeinde, ein Gemeindeverband
oder ein kommunaler Zweckverband erwirbt, beträgt die Freigrenze zwei Hektar.
Die Genehmigung wird durch Vorlage der Urkunde durch die Notare bei der Behörde beantragt.
Die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer Größe von weniger als einem Hektar bedarf keiner Genehmigung, wenn das Grundstück nicht mit Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle besetzt ist, oder innerhalb von drei Jahren vor der Veräußerung aus dem gleichen Grundbesitz im Rahmen der Freigrenze land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke veräußert worden sind und bei Einrechnung dieser Veräußerung die Fläche von einem Hektar erreicht wird.
Das Landratsamt muss den Bayer. Bauernverband vor einer Genehmigung zur Stellungnahme einschalten.
Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang der Urkunde bei der Behörde zu treffen.
Ist der Erwerber kein Landwirt im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes, wird das Vorkaufsrecht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz geprüft.
Die Monatsfrist kann dann um zwei Monate, auf insgesamt drei Monate, verlängert werden.
Es entstehen keine Kosten.
Landpachtverträge
Allgemeines Der Abschluss von Landpachtverträgen über die Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken ist dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages anzuzeigen. Dies gilt auch für Vertragsverlängerungen oder Vertragsänderungen. |
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn
- die Pachtfläche weniger als zwei Hektar beträgt oder
- die Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, abgeschlossen werden.
Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Die Landpachtverträge werden von uns bestätigt und anschließend an Sie zurückgesendet.
Notwendige Unterlagen
- Der Landpachtvertrag ist dem Landratsamt dreifach zur Bestätigung vorzulegen
(je ein Exemplar für Landratsamt, Verpächter und Pächter) - Die Formulare der Landpachtverträge können Sie beim Bayerischen Bauernverband oder im Schreibwarenfachhandel erwerben.
Es entstehen keine Kosten.