Landwirtschaft


Grünlandumbruch

 

  • Vor dem 1. Januar 2021 entstandenes Dauergrünland

Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es unter Anderem verboten, Grünland und Grünlandbrachen, die vor dem 1. Januar 2021 entstanden sind, in Acker umzuwandeln. Von diesem Verbot sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Das heißt, wenn im gleichen Naturraum aus einem Acker qualitativ und quantitativ gleichwertiges Grünland wieder dauerhaft angelegt wird. Der Antrag ist über das Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zu stellen. Für die Ausnahme müssen Gebühren von mindestens 50 Euro erhoben werden.

 

  • Nach dem 1. Januar 2021 entstandenes Dauergrünland

Grundsätzlich soll auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland erhalten bleiben. Wir bitten daher, auch beim Umbruch neueren Grünlands im Zweifelsfall mit uns Kontakt aufzunehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass wir die Arbeiten einstellen lassen oder eine Wiederherstellung des Grünlandes anordnen müssen.

 

Die für Sie zuständige Ansprechperson finden Sie hier.


Landpachtverträge

 

Allgemeines
Der Abschluss von Landpachtverträgen über die Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken ist dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages anzuzeigen. Dies gilt auch für Vertragsverlängerungen oder Vertragsänderungen.


Die Anzeigepflicht entfällt, wenn

  • die Pachtfläche weniger als zwei Hektar beträgt oder
  • die Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, abgeschlossen werden.

Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

Die Landpachtverträge werden von uns bestätigt und anschließend an Sie zurückgesendet.


Notwendige Unterlagen

  • Der Landpachtvertrag ist dem Landratsamt dreifach zur Bestätigung vorzulegen
    (je ein Exemplar für Landratsamt, Verpächter und Pächter)
  • Die Formulare der Landpachtverträge können Sie beim Bayerischen Bauernverband oder im Schreibwarenfachhandel erwerben.


Es entstehen keine Kosten.

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax E-Mail
Maike
Schönle
Grundstücksverkehr & Landpachtverträge
(0821) 3102-2226
Bernhard
Streit
Grundstücksverkehr & Landpachtverträge
(0821) 3102-2604 (0821) 3102-1604
Anna
Ullmann
Grünlandumbruch
(0821) 3102-2556 (0821) 3102-1556
Isolde
Leis
Grünlandumbruch
(0821) 3102-2562 (0821) 3102-1562

Landwirtschaft