Abfallrecht

Jede moderne Gesellschaft produziert Abfälle, welche einen umweltbewussten Umgang erfordern.

Zweck des Abfallrechts ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Abfälle sind in folgender Rangfolge zu bewirtschaften:

1. Vermeidung
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
3. Recycling
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetisch sowie
5. Beseitung

Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Können Abfälle nicht verwertet werden, sind sie so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Zur Erfüllung der Pflichten einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen sind zahlreiche Rechtsvorschriften ergangen (z. B. AltfahrzeugV, AbfKlärV, AltholzV, etc.)

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax E-Mail
Alexander
Hilbert
Teamleiter Abfall- und Bodenschutzrecht
(0821) 3102-2438 (0821) 3102-1438

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