Erweitertes Führungszeugnis
Einschlägig vorbestrafte Personen dürfen keine Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Um das sicherzustellen, müssen alle Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Der Bundesgesetzgeber hat zum 1. Januar 2012 das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) erlassen, in dem eine Reihe von Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen neu in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) aufgenommen wurden. Eine für die Jugendarbeit in den Vereinen, Kirchen und Wehren besondere neue Vorschrift findet sich im § 72a Absatz 4.
Darin wird festgelegt, dass unter anderme Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sogenanntes „Erweitertes Führungszeugnis” gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen haben.
Hintergrund:
Anliegen des Gesetzgebers war es, das Erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.
Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht” gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist.
Vielmehr soll die Regelung des § 72 a Sozialgesetzbuch VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.
Vereinbarungen:
Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein bzw. dem Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, schließt das Amt für Jugend und Familie mit allen Trägern der freien Jugendhilfe — insbesondere mit den Vereinen — Vereinbarungen, die die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und die gesamte Umsetzung regeln.
Zum Verfahren:
So kommen Ehrenamtliche zum Erweiterten Führungszeugnis:
- Zwischen dem Amt für Jugend und Familie und dem freien Träger der Jugendhilfe (Verein) wird eine Vereinbarung geschlossen.
- Der Vereinsvorstand bestätigt die ehrenamtliche Tätigkeit.
- Die Ehrenamtlichen legen diese Bestätigung bei ihrer Wohnsitzgemeinde vor und beantragen ein Erweitertes Führungszeugnis.
- Das Führungszeugnis wird dem Antragsteller persönlich zugestellt.
- Die Ehrenamtlichen legen das Führungszeugnis bei ihrer Wohnsitzgemeinde vor. Dadurch wird der Datenschutz gewahrt.
- Die Gemeinde erstellt eine Bescheinigung über die Einsichtnahme in das Führungszeugnis,
- Die Ehrenamtlichen legen diese Bescheinigung bei ihrem Verein oder Träger vor.
Dieser Ablauf gilt in gleicher Weise für nebenamtlich Tätige.
Erforderliche Unterlagen:
Bei der Gemeindeverwaltung sind vorzulegen:
- Pass oder Personalausweis
- Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Absatz 2 Bundeszentralregistergesetz
Kosten:
Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei. Mit der Bestätigung des Trägers oder Vereins können Sie das Erweiterte Führungszeugnis bei Ihrer Wohnsitzgemeinde gebührenfrei beantragen.
Für nebenamtlich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig. Es fallen dabei Kosten in Höhe von 13 Euro an.