Übernahme Beiträge Kindertageseinrichtungen
Für Kinder von drei bis sechs Jahren, die eine Kindertageseinrichtung (beispielsweise Krippe, Kindergarten, Hort, Haus für Kinder) besuchen, gewährt der Freistaat Bayern einen sogenannten Beitragszuschuss von monatlich 100 Euro. Er wird ab dem 1. September des Jahres gewährt, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt.
Eltern von jüngeren oder älteren Kindern, die ihr Kind / ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen, können einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen.
Eine Kostenübernahme ist möglich, wenn die Eltern oder das Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten oder das Nettoeinkommen unter der Einkommensgrenze liegt oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes erhalten.
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus
- einem Grundbetrag (zweifacher Sozialhilferegelsatz),
- angemessenen Unterkunftskosten und
- einem oder mehreren Familienzuschlägen (abhängig von der Anzahl der Kinder und deren Einkünften; Höhe: 70 Prozent des Sozialhilferegelsatzes).
Ansprechpersonen Kindertageseinrichtungen
(Zuständigkeit nach Nachnamen des Kindes):
Teamleiter
Buchstaben A — B
Buchstaben C — K, O
Buchstaben L — N, P
Buchstaben Q — Z
Reinhard Kukulan
Karin Kreidenweis
Andrea Lenga-Roßmann
Angelika Port
Rosa-Maria Schwendner
Ansprechperson
Übernahme von Beiträgen für Kindertageseinrichtungen
86150 Augsburg
Mo. bis Fr. 07:30 - 12:30
Do. 14:00 - 17:30