Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu gehören typischerweise Zelte, Verkaufsbuden, Container usw.
Baustelleneinrichtungen zählen nicht zu den fliegenden Bauten.
Die Aufstellung eines (genehmigungspflichtigen) fliegenden Baus ist mindestens eine Woche zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Gebrauchsabnahme durch das Landratsamt (Bauaufsichtsbehörde) erfolgt ist.
Die Kosten für die Gebrauchsabnahme richten sich jeweils nach Art und/oder Größe der baulichen Anlagen.