Online-Dienste
Abfall- und Bodenschutzrecht

Sie können eine gewerbliche Sammlung online anzeigen. Fügen Sie folgende Unterlagen bei: 

- Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gewerblichen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wurde, (Ziffer 1 des Anzeigeformulars)
- Angaben über die Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, (Ziffer 2 des Anzeigeformulars)-
- Angaben über den Verbleib der zu verwertenden Abfälle, (Ziffer 3 des Anzeigeformulars)

Bitte beachten Sie, dass ohne die vorstehend genannten Angaben keine Beearbeitung Ihrer Anzeige möglich ist. Die Anforderung weiterer Angaben und Unterlagen bleibt vorbehalten.

 

Sie können Anfragen zu Daten aus dem bayerischen Altlastenkataster online übermitteln.

 

Gewerbliche Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, benötigen eine Abfallerzeugernummer.

 

Gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern.

Gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) benötigt eine Erlaubnis, wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt.

Das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren ermöglicht eine Anzeige der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder einen Antrag auf Erlaubnis in elektronischer Form zu stellen und an die zuständige Behörde zu übersenden.