Tierschutzangelegenheiten
Die Tierschutzgesetzgebung dient dem Schutz und dem Wohlbefinden des Tieres. Im Grundsatz dürfen einem Tier nicht ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden. Grundlage ist das Tierschutzgesetz. Am 21. Juni 2002 hat der Bundesrat einer Verfassungsänderung zugestimmt. Damit ist der Tierschutz im Grundgesetz verankert und zum Staatsziel erhoben. Der neue Artikel 20a lautet: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere. Nach dem Tierschutzgesetz sind insbesondere für bestimmte gewerbsmäßige Tierhaltungen und den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und an die artgerechte Tierhaltung gebunden sind. Solche Einrichtungen sind z. B. Zoofachhandlungen, Versuchstierhaltungen, Zirkusbetriebe, Zoos, Hunde- und Katzenzuchten, Tierheime, Reit- und Fahrbetriebe, Transportunternehmen, Gehegewildhaltungen und Schädlingsbekämpfungsfirmen. Ein Antrag für die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis, welche Voraussetzung dafür ist, dass die Einrichtung überhaupt betrieben werden darf, ist beim Veterinäramt zu stellen.
Auch nach Inbetriebnahme werden die Einrichtungen (z. B. Nutztierhaltungen, Schlachthöfe, Versuchstierhaltungen) regelmäßig durch die Amtstierärzte kontrolliert, um die Einhaltung der Tierschutzanforderungen sicherzustellen. Anforderungen an die Haltung von Nutztieren (z. B. Kälber, Schweine, Legehennen, Masthähnchen, Kaninchen) sind in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgeführt (siehe Links).
Selbst ohne konkreten Verdacht sind jederzeit Kontrollen durch die zuständige Behörde möglich. Zur Abstellung tierschutzwidriger Zustände sind die Behörden befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Besondere tierschutzrechtliche Anforderungen gelten für den Transport von Tieren. Vor der Abfertigung ist entsprechend der Tierschutztransportverordnung die Eignung der Fahrzeuge, die Transportfähigkeit der Tiere und die Organisation des Transports zu überprüfen. Der vom Transporteur vorzulegende Transportplan mit Angaben über Details der Fahrtstrecke muss plausibel sein. Bei grenzüberschreitenden Transporten ist eine behördliche Bescheinigung nach der Tierschutztransportverordnung auszustellen, aus der hervorgeht, dass die Tierschutzanforderungen erfüllt sind.
Sehr zeitaufwendig sind jedoch auch die Ermittlungen von Verstößen gegen den Tierschutz durch private Halter. In der Regel geht es dabei um nicht tiergerechte Haltung der verschiedensten Arten (vom Haustier Hund bis zum Exoten wie Schlangen und Vogelspinnen), die dem Veterinäramt durch Tierschutzvereine oder Privatpersonen gemeldet werden. dabei wird durch die Amtstierärzte in der Regel Aufklärung und Beratung zur Verbesserung der Tierhaltung gegeben. In einigen Fällen müssen Verstöße auch geahndet werden, wobei die Maßnahmen von mündlichen Verwarnungen bis hin zu Geldstrafen und zur Wegnahme der Tiere reichen.
Haustierportal des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Die Anschaffung eines Haustieres muss sorgfältig überlegt werden. Wichtige Tipps zum Kauf sowie Steckbriefe zu den verschiedenen Tieren (unterteilt in Säugetiere, Vögel, Terrarientiere, Süßwasser-, Meerwasserfische) mit Hinweisen zu Pflege, Ernährung und Haltung erhalten Sie im Haustierportal des BMEL unter www.haustier-berater.de.
Links
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz - Merkblätter zur Tierhaltung
- Tierschutzgutachten - Tierschutzleitlinien (einschl. Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen)
- TierschutznutztierhaltungsVO
- Aktionsplan Kupierverzicht
- Förderrichtlinie 'Investition Herdenschutz Wolf' (FöRIHW)
- Herdenschutz - Institut für Tierzucht
Downloads
- Allgemeinverfügung zur Ernennung von hinzugezogenen zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtung
- Anforderungen an das Halten von Hunden – Übersicht
- Anforderungen an das Halten von Kälbern - Übersicht
- Antrag auf Durchführung einer Tierbörse
- Antrag auf Sachkundenachweis zum Schlachten von Tieren
- Antrag auf Sachkundenachweis zur Ferkelbetäubung
- Antrag auf Zulassung als Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Art. 18 Abs. 2
- Antrag Befähigungsnachweis und/oder Tiertransportunternehmen - Typ 1
- Antrag Transportunternehmen - Typ 2
- Antrag § 11 Tierschutzgesetz
- Anzeige des Tierbestands
- Anzeige von Tierschutzverstößen - Zuständigkeiten im Landratsamt
- Beratungsempfehlungen der LfL zum Halten von Schweinen
- Erlaubnispflicht für die Einfuhr von Wirbeltieren zum Zwecke der Abgabe/Vermittlung gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung
- Erlaubnispflicht für Hundeschulen
- Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf
- Nationaler Aktionsplan Kupierverzicht beim Schwein
- Tierschutz beim Transport von Tieren