Gewerblicher Güterkraftverkehr
Erlaubnisse und Lizenzen
Allgemeines
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz).
Die „Nationale Erlaubnis” (gelb) kann ausschließlich für Transporte in Deutschland verwendet werden. Die nationale Erlaubnis wird für 10 Jahre erteilt.
Die „EU-Gemeinschaftslizenz” (blau) gilt europaweit. Sie wird für zehn Jahre erteilt. Sie gilt auch innerstaatlich, eine nationale Erlaubnis ist neben der EU-Gemeinschaftslizenz nicht erforderlich.
Notwendige Unterlagen für das Antragsverfahren
(alle Bescheinigungen sind im Original vorzulegen)
Ausgefülltes Antragsformular
Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung
Nachweis der fachlichen Eignung (IHK) für den Verkehrsleiter
Gewerbeanmeldung
Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigten Personen (in der Regel Geschäftsführer) und vom Verkehrsleiter
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigten Personen (in der Regel Geschäftsführer) und vom Verkehrsleiter
Bescheinigung für steuerliche Zwecke des Finanzamtes
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Trägers der Sozialversicherung (z. B. Krankenkasse)
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitzbehörde (Stadt, Gemeinde, Markt)
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
Fahrzeugauflistung des Fuhrparks
Verkehrsleitervertrag
Gesellschaftsvertrag zum Nachweis der Vertretungsberechtigung (nur bei Unternehmen mit Rechtsform)
Handelsregisterauszug (nur bei Unternehmen mit Rechtsform)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen (nur bei Unternehmen mit Rechtsform)
Wichtige Informationen
Antragsverfahren
Nach Eingang des Antrages mit allen für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen wird vom Landratsamt Augsburg ein gesetzlich vorgeschriebenes Anhörverfahren eingeleitet. Dabei haben die anzuhörenden Stellen zwei Wochen Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.
Laut Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates kann die Bearbeitung eines Antrags beim Landratsamt bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen.
Im Regelfall wird die Frist jedoch so kurz wie möglich gehalten.
Wir bitten, dies in Ihrem Zeitplan zu beachten.
Nachweis der fachlichen Eignung (IHK)
Handelt es sich bei dem Nachweis der fachlichen Eignung (ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammer) um eine Bescheinigung ohne Genehmigungsnummer (ältere Bescheinigung), muss bei der Industrie- und Handelskammer eine Ersatzausfertigung mit Genehmigungsnummer beantragt werden.
Ansprechpartner: IHK Schwaben.
Bitte legen Sie uns diese Ersatzausfertigung nach Erhalt vor.
Verkehrsleiter
Ein Nachweis über die vertragliche Vereinbarung mit dem Verkehrsleiter (Verkehrsleitervertrag) ist mit den Antragsunterlagen vorzulegen. Es ist mitzuteilen, ob der Verkehrsleiter intern oder extern für das Unternehmen tätig ist. Bei der IHK Schwaben gibt es diesbezüglich Musterverträge.
Eigenkapitalbescheinigung und Zusatzbescheinigung
Diese Bescheinigungen müssen mit Stempel und Unterschrift von einer zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen genannten Person oder Gesellschaft oder des Kreditinstituts versehen sein [Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1071/2009].
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung bzw. Zusatzbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet wenn
die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist bzw. keine sozialen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden
das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Die Nationale Erlaubnis und die EU-Gemeinschaftslizenz dürfen ausschließlich in dem Unternehmen eingesetzt werden, für das sie ausgestellt worden sind. Die Verwendung in einem anderen Unternehmen stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
EU-Fahrerbescheinigungen
Entstehende Kosten: 100,00 Euro
Rechtsgrundlage: Artikel 5 VO (EG) 1072/2009
Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) 1072/2009 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der
- a) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
- b) in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung
- i) durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls
- ii) durch Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.
Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.
Bei Beförderungen ist das Original der Fahrerbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Eine beglaubigte Kopie ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren.
Formulare:
Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung
Fahrerkarten — digitale Kontrollgeräte
An Stelle des analogen Fahrtenschreibers werden Neufahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet.
Hierzu wird eine Fahrerkarte benötigt, um unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Dies gilt für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und Kraftomnibusse über neun Sitzplätze.
Die Fahrerkarten werden in Bayern durch TÜV SÜD und DEKRA ausgestellt.
Für die Fahrerkarten ist der Besitz eines EU-Kartenführerscheins erforderlich.
Inhaber eines „alten” Führerscheins können den Führerschein bei der für ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in einen EU-Kartenführerschein umstellen lassen.
Gewerblicher Güterkraftverkehr
86368 Gersthofen
Mo. und Di. 07:30 - 15:00
Mi. 07:30 - 12:30
Do. 07:30 - 17:30
Fr. 07:30 - 12:30